Geht man eine Affäre ein, besteht auch immer die Gefahr, dass diese publik werden könnte. Vorliegend hat der Beschuldigte der Privatklägerin aber damit gedroht, er werde die Affäre mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweise bekanntmachen. Was der Beschuldigte unter einem krassen Schreiben versteht, hat er der Privatklägerin mit seinem Brief, in welchem er sie herabsetzte, beleidigte und bedrohte, eindrücklich gezeigt. Bei der fraglichen Bekanntmachung (Offenbarung der Affäre mitsamt krassem Schreiben und Beweisen) handelt es sich offensichtlich um einen ernstlichen Nachteil (Ehe