Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten vor die Wahl gestellt, entweder sie trifft sich mit ihm im Hotel J.________ (Hotel) (das Zimmer sollte sie innerhalb von zwei Tagen gar selber buchen und bezahlen) oder er wird ihre gemeinsame Affäre mit einem ziemlich krassen Schreiben samt Fotos und Beweisen ihrem Ehemann und ihrer Familie bekannt machen. Zwar ist die Privatklägerin die aussereheliche Beziehung freiwillig eingegangen. Geht man eine Affäre ein, besteht auch immer die Gefahr, dass diese publik werden könnte.