das blosse Hinlegen des inkriminierten Schreibens auf den Bürotisch der Privatklägerin stellt noch keine versuchte Vergewaltigung und/oder sexuelle Nötigung dar (vgl. dazu BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2), zumal der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt – wie erwähnt – noch einfach von der Weiterverfolgung seines Plans hätte Abstand nehmen können. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung als auch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, beides angeblich begangen Ende Juli 2019 in X.__