Die erforderliche Nähe zur Straftat (verstanden als räumlich/zeitliche Nähe zur Vollendung) ist vorliegend nicht gegeben; das blosse Hinlegen des inkriminierten Schreibens auf den Bürotisch der Privatklägerin stellt noch keine versuchte Vergewaltigung und/oder sexuelle Nötigung dar (vgl. dazu BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2), zumal der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt – wie erwähnt – noch einfach von der Weiterverfolgung seines Plans hätte Abstand nehmen können.