Somit scheint die eigentliche Tatbegehung (Geschlechtsverkehr; sexuelle Handlungen) noch in «weiter Ferne» und die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, wäre doch allzu weit vorverlegt. Das bloße Hinlegen des Briefs auf den Bürotisch der Privatklägerin mit dem Ziel, ein bis zwei Wochen später mit ihr sexuell zu verkehren, liegt mithin zeitlich und räumlich zu weit von der Ausführung der sexuellen Handlungen entfernt, um den «point of no return» darzustellen, von welchem es in der Regel kein Zurück mehr gibt.