In diesen Tagen und Wochen hatte der Beschuldigte noch genügend Zeit und Gelegenheit für ein Zurück, ohne dass äussere Umstände es erschwerten oder verunmöglicht hätten, seine Absicht weiterzuverfolgen. Somit scheint die eigentliche Tatbegehung (Geschlechtsverkehr; sexuelle Handlungen) noch in «weiter Ferne» und die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, wäre doch allzu weit vorverlegt.