Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung resp. der Vergewaltigung ist folglich nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung und der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und einem Teil der Lehre muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tat und dem Druck bestehen, d. h. der Täter muss tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt (Urteil des BGer 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2; MAIER, in: Basler Kommentar