Freitag: 16. oder 23. August 2019) mit ihm treffen und vergnügen werde. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin mit diesem Brief unter Druck setzen und (weiteren) Geschlechtsverkehr und Oralverkehr mit ihr erzwingen. Da die Privatklägerin der Aufforderung des Beschuldigten jedoch keine Folge leistete, d.h. das Hotelzimmer nicht buchte und auch nicht ins Hotel ging (weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte begaben sich an den fraglichen Daten ins J.________ (Hotel)), gelang es dem Beschuldigten nicht, sein Ziel zu erreichen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung resp.