Erforderlich ist eine «tatsituative Zwangssituation». Es genügt allerdings, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert (BGE 133 IV 49 E. 4; 131 IV 107 E. 2.4; TRECH- SEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 189 StGB). 13.2 Theoretische Ausführungen zum Versuch Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (Art. 22 StGB) sind ebenfalls zutreffend (pag. 644 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung), darauf kann verwiesen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: