Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2). Das blosse Ausnützen eines Machtverhältnisses ist noch keine Nötigung, auch nicht das Profitieren von einer tatsächlich bestehenden strukturellen Gewalt. Erforderlich ist eine «tatsituative Zwangssituation».