14 chend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2, 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.2).