Ergänzend und präzisierend ist (nochmals) Folgendes zu erwähnen: Der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung bzw. eine weibliche Person zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB). Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art.