die Privatklägerin unter Druck zu setzen, sie vor die Wahl zu stellen, entweder sich mit ihm im J.________ (Hotel) zu treffen und Sex zu haben, «sich zu vergnügen» oder die Bekanntmachung der Liebesbeziehung mit einem ziemlich krassen Schreiben in Kauf zu nehmen. Auch wenn der Beschuldigte ein konstruktives Gespräch und einvernehmlichen Sex wohl bevorzugt hätte, wollte er – koste es, was es wolle – ein letztes Mal intimen Kontakt mit der Privatklägerin haben. Um dies zu erreichen, war ihm jedes Mittel recht.