Die Behauptung des Beschuldigten, dass er nur dann Sex gewollt hätte, wenn die Privatklägerin einverstanden gewesen wäre, ist nicht glaubhaft, zumal sie mit dem Inhalt des unmissverständlichen Briefs in keiner Weise in Einklang zu bringen ist. Die klaren Anweisungen, wonach die Privatklägerin ein Zimmer im J.________ (Hotel) hätte buchen und bezahlen sollen, und dem geplanten Vorgehen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin den krassen Brief erst nach dem «Vergnügen» erhalten hätte, zeigen eindeutig auf, dass es dem Beschuldigten einzig darum ging,