Insgesamt geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass der Wortlaut des Briefes nicht falsch verstanden worden ist bzw. nicht falsch verstanden werden kann. Die Behauptung des Beschuldigten, dass er nur dann Sex gewollt hätte, wenn die Privatklägerin einverstanden gewesen wäre, ist nicht glaubhaft, zumal sie mit dem Inhalt des unmissverständlichen Briefs in keiner Weise in Einklang zu bringen ist.