13 dass der Beschuldigte noch einmal Geschlechtsverkehr und/oder weitere sexuelle Handlungen gewollt und er dies mit diesem drohenden Ton im Brief kundgetan habe. Sie selber jedoch wollte zu diesem Zeitpunkt keinen Sex mehr mit dem Beschuldigten. Deshalb hat sie die geheime Liebesbeziehung ihrem Ehemann in der Folge kundgetan. Insgesamt geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass der Wortlaut des Briefes nicht falsch verstanden worden ist bzw. nicht falsch verstanden werden kann.