dar. Die Privatklägerin ihrerseits verstand den zweiten Brief so, wie er in objektiver Hinsicht eben zu verstehen ist, nämlich, dass sie sich im J.________ (Hotel) mit dem Beschuldigten wird vergnügen müssen (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr; vgl. dazu auch die Darlegungen oben), ansonsten der Beschuldigte die Affäre gegenüber dem Ehemann und ihrer Familie offenbaren wird. Sie fühlte sich verständlicherweise unter Druck gesetzt, war schockiert, massiv eingeschüchtert und wusste nicht, was sie tun sollte. Sie hatte Angst um ihre Ehe und ihre Beziehung zu ihrer Familie.