Mit Blick auf die klaren Anweisungen an die Privatklägerin und dem geplanten Vorgehen (zuerst Sex, dann der Brief) ist erstellt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen erzwingen wollte, welche die Privatklägerin aber ablehnte. Die anderslautenden Behauptungen des Beschuldigten stellen – wie eingangs erwähnt – ganz offensichtlich Schutzbehauptungen