Schliesslich ist eben auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die Affäre im Juli 2019 beendet und dem Beschuldigten bereits klar zu verstehen gegeben hatte, nichts mehr von ihm wissen zu wollen. Mit Blick auf den unmissverständlichen Inhalt des fraglichen Briefs und der Gesamtumstände lässt sich also nicht ernsthaft behaupten, dass der Beschuldigte einzig dann Sex gewollt hätte, wenn die Privatklägerin damit einverstanden gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich, dass der Beschuldigte sich irgendwie an der Privatklägerin rächen wollte, weil diese die Beziehung beendet hatte und das erste Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) überhaupt nicht nach seinen Vorstellungen verlief.