Dass die Privatklägerin noch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen bereit gewesen wäre, ist auch deshalb kaum vorstellbar, als der Beschuldigte sie im zweiten Brief aufs Übelste angegriffen, herabgesetzt, beleidigt und schlecht gemacht hatte. Schliesslich ist eben auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die Affäre im Juli 2019 beendet und dem Beschuldigten bereits klar zu verstehen gegeben hatte, nichts mehr von ihm wissen zu wollen.