Vielmehr zeigt der Inhalt des Briefs und das geplante Vorgehen des Beschuldigten gerade auf (Drohung mit der Offenbarung der Affäre; ziemlich krasser Brief wird erst nach dem Sex ausgehändigt), dass er selber nicht wirklich davon ausging, die Privatklägerin werde zu einvernehmlichem Sex bereit sein. Dass die Privatklägerin noch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen bereit gewesen wäre, ist auch deshalb kaum vorstellbar, als der Beschuldigte sie im zweiten Brief aufs Übelste angegriffen, herabgesetzt, beleidigt und schlecht gemacht hatte.