den Fall, dass sie sich einem Vergnügen nicht freiwillig hingeben wird. Hinzu kommt auch noch, dass er der Privatklägerin das angebliche krasse Schreiben erst nach dem «Vergnügen» hätte übergeben wollen. Die Vorgaben des Beschuldigten waren also klar: Zuerst Sex (auf welche Art und Weise auch immer), dann der Brief. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht in der Lage gewesen sei, die objektive Wirkungsweise seines Briefs einzusehen, stellt vor diesem Hintergrund ganz offensichtlich eine blosse Schutzbehauptung dar. Vielmehr zeigt der Inhalt des Briefs und das geplante Vorgehen des Beschuldigten gerade auf (Drohung mit der Offenbarung der Affäre;