Mit Blick auf das Schreiben und der darin enthaltenen Diffamierungen und Drohungen kann die Behauptung des Beschuldigten, wonach er eine konstruktive Atmosphäre in einer vertrauten Umgebung habe schaffen wollen und nur dann Sex gewollt hätte, wenn es auch für die Privatklägerin gepasst hätte, aber kaum ernst gemeint sein. Dass ein solches Szenario (Schaffen einer konstruktiven Atmosphäre in einer trauten Umgebung; einvernehmlicher Sex) nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen war, war offensichtlich auch dem Beschuldigten bewusst, ansonsten er der Privatklägerin ja nicht mit der Offenbarung der Affäre gedroht hätte für