12 zugt hätte. Mit Blick auf das Schreiben und der darin enthaltenen Diffamierungen und Drohungen kann die Behauptung des Beschuldigten, wonach er eine konstruktive Atmosphäre in einer vertrauten Umgebung habe schaffen wollen und nur dann Sex gewollt hätte, wenn es auch für die Privatklägerin gepasst hätte, aber kaum ernst gemeint sein.