Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach dem Verfassen des Briefs rund zwei Wochen zugewartet hat, bis er diesen der Privatklägerin übergab. Während dieser Zeit hätte er sich Gedanken machen/sich beruhigen und den Brief nochmals lesen können, wobei ihm hätte bewusst werden müssen, was er geschrieben hatte. Im Zeitpunkt der Übergabe des Briefs kann von einem «Schnellschuss» daher keine Rede mehr sein. Es mag weiter auch zutreffen, dass der Beschuldigte ein Gespräch in vertrauter Atmosphäre und einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegenüber erzwungenem Sex bevor-