315 Z. 42 ff.). Zudem stellt sich die Frage, weshalb für ein Gespräch ausgerechnet das Zimmer 421 im J.________ (Hotel) hätte gebucht werden sollen. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte den Brief in einer schwierigen Lebensphase (beruflich und privat) verfasste. So gab er an, der Brief sei das Resultat aus Frust und Enttäuschung über den Kontaktabbruch durch die Privatklägerin bzw. ein Schnellschuss gewesen (darauf berief sich der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholt). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach dem Verfassen des Briefs rund zwei Wochen zugewartet hat, bis er diesen der Privatklägerin übergab.