Der fragliche Brief spricht auf jeden Fall eine komplett andere Sprache (vgl. oben). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich nur um eine (nochmalige) Aussprache gegangen (woraus sich allenfalls einvernehmlicher Sex hätte ergeben können), hätte er dies der Privatklägerin im Brief auch so mitteilen können. Dies tat er aber nicht, im Gegenteil. Eine nachvollziehbare Antwort, weshalb er der Privatklägerin damals nicht einfach geschrieben habe, dass er sich ein Gespräch wünsche und sie ihn kontaktieren solle, konnte der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geben; hierzu führte er lapidar aus, er habe damals nicht anders gekonnt (pag. 315 Z. 42 ff.).