gewollt, dass die Privatklägerin nach Erhalt des Briefs auf ihn zukommen werde. Sexuelle Handlungen habe er sich zwar gewünscht, dies aber nur, wenn die Stimmung gepasst und die Privatklägerin eingewilligt hätte. Diese Aussagen müssen als Schutzbehauptungen im Nachhinein angesehen werden. Mit diesen Aussagen wollte sich der Beschuldigte wohl selber darin bekräftigen, dass er sicher keinen Sex gegen den Willen der Privatklägerin gewollt habe. Der fragliche Brief spricht auf jeden Fall eine komplett andere Sprache (vgl. oben).