Dies zeigt sich im Übrigen auch anhand eines Vergleichs mit dem ersten Brief, welcher sachlicher geschrieben ist. In diesem ersten Brief erwähnte der Beschuldigte ausdrücklich, dass man sich aussprechen solle, etwa eine Stunde. Im zweiten Schreiben steht davon nichts mehr, ausser vielleicht verklausuliert. An dieser Interpretation des zweiten Schreibens können auch die Aussagen des Beschuldigten nichts ändern. Der Beschuldigte führte zwar konstant aus, es sei ihm nicht um Sex gegangen; er habe nur ein Gespräch gewollt resp. gewollt, dass die Privatklägerin nach Erhalt des Briefs auf ihn zukommen werde.