Mithin ist das Schreiben nicht ausschliesslich auf Sex ausgerichtet. Aus dem Wortlaut des Briefs und des Gesamtkontexts ergibt sich aber – wie erwähnt – ohne weiteres, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen anstrebte, ansonsten er die Privatklägerin sicherlich nicht aufgefordert hätte, ein Hotelzimmer – notabene dasselbe Zimmer im J.________ (Hotel), wo die Affäre begann – zu buchen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin das Hotelzimmer für sechs Stunden hätte buchen sollen, was für ein Gespräch doch recht lange erscheint. Dies zeigt sich im Übrigen auch anhand eines Vergleichs mit dem ersten Brief, welcher sachlicher geschrieben ist.