11 aufhin, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin ein Vergnügen wollte, sprich Sex, in welcher Form auch immer; unter «vergnügen» kann mit Blick auf den Gesamtkontext schlicht nichts Anderes verstanden werden. Im fraglichen Brief erwähnte der Beschuldigte zwar auch, dass er «offene und ehrliche Antworten» wolle. Mithin ist das Schreiben nicht ausschliesslich auf Sex ausgerichtet.