Aus dem Brief geht sodann auch klar hervor, dass der Beschuldigte bei diesem Treffen nochmals Geschlechtsverkehr wollte. Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut des Briefs, sondern auch die Umstände und der Ort, wo das Treffen hätte stattfinden sollen. Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur ein klärendes Gespräch gewollt, hätte hierfür kein Hotelzimmer gebucht werden müssen. Zudem schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin auch, «wir werden es so beenden wie es angefangen hat», im Zimmer 421 im J.________ (Hotel).