12. Beweiswürdigung durch die Kammer Wie bereits oben unter Ziff. 7 ausgeführt, ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht unbestritten und gestützt auf die erhobenen Beweismittel auch erstellt. Aus dem zweiten Brief, welchen der Beschuldigte am 6. August 2019 auf den Bürotisch der Privatklägerin legte, ergibt sich unmissverständlich, dass er die Privatklägerin vor die Wahl stellte, entweder trifft sie sich mit ihm an einem bestimmten Datum im Hotel J.___