Jedoch habe er keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gewollt oder angestrebt. Vielmehr habe sich der Beschuldigte gewünscht, dass in der vertrauten Umgebung des Hotelzimmers die Vergangenheit nochmals zur Gegenwart werde. Dass dieser Wunsch nicht realistisch gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Beschuldigte sich das Zusammentreffen so vorgestellt habe.