Dem Beschuldigten sei es in erster Linie um ein klärendes Gespräch in einer vertrauten Atmosphäre gegangen, dies nachdem das Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) nicht nach seinen Vorstellungen verlaufen sei. Die Verteidigung kam dann – anders als die Vorinstanz, die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin – zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte habe sich zwar noch sexuelle Handlungen bzw. Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewünscht. Jedoch habe er keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gewollt oder angestrebt.