10 Frage, ob der Beschuldigte sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin angestrebt habe. Hierzu hielt die Verteidigung fest, der Beschuldigte sei damals nicht in der Lage gewesen, einzusehen, dass er seinen Wunsch nach einem letzten Treffen resp. einem einvernehmlichen sexuellen Abenteuer mit einem solchen Brief nicht habe erreichen können. Wenn der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, die objektive Wirkungsweise seines Briefes einzusehen, dann habe er diese auch nicht berücksichtigen können. Die Aussagen auf pag. 158 Z. 4 ff.