Beschuldigter Die Verteidigung des Beschuldigten machte in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe – entgegen der Vorinstanz – nie bestritten, dass er sich sexuelle Handlungen gewünscht habe, auch wenn die Aussprache im Vordergrund gestanden sei. Zur Diskussion stehe vielmehr die