Die Privatklägerin sei aufgrund des fraglichen Briefs unter enormem psychischem Druck gestanden und habe sich in einer ausweglosen Situation befunden. Weiter sei für die Privatklägerin klar gewesen, dass der Beschuldigte nochmals Sex gewollt habe. Der fragliche Brief sei in dieser Hinsicht denn auch unzweideutig. Es könne vollumfänglich auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Privatklägerin hätte mit dem Brief dazu gebracht werden sollen, nochmals Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zu haben. Der angeklagte Sachverhalt sei erstellt. 11.3 Beschuldigter