Im Übrigen liessen auch die Aussagen des Beschuldigten darauf schliessen, dass er bereit gewesen sei, seinen Willen gegen denjenigen der Privatklägerin durchzusetzen. Weiter sei festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht von Offenheit und Ehrlichkeit zeugen würden. Er habe vielmehr versucht, sich in einem guten Licht darzustellen. 11.2 Privatklägerin Auch die Vertretung der Privatklägerin führte aus, dass der Sachverhalt in objektiver Hinsicht unbestritten sei. Die Privatklägerin sei aufgrund des fraglichen Briefs unter enormem psychischem Druck gestanden und habe sich in einer ausweglosen Situation befunden.