Dass sich bei dieser Ausgangslage ungezwungener und einvernehmlicher Sex hätte ergeben sollen, sei geradezu absurd. Aus dem Schreiben gehe klar hervor, dass er nicht nur dann Sex gewollt hätte, wenn es sich irgendwie ergeben hätte. Der Beschuldigte habe mit seinem Schreiben bezweckt, mit der Privatklägerin sexuell zu verkehren, dies auch gegen deren Willen. Im Übrigen liessen auch die Aussagen des Beschuldigten darauf schliessen, dass er bereit gewesen sei, seinen Willen gegen denjenigen der Privatklägerin durchzusetzen.