Der Beschuldigte habe der Privatklägerin einen herabsetzenden, beleidigenden und drohenden Brief geschrieben. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich nur um ein klärendes Gespräch gegangen, hätte er den Brief nicht auf diese Art und Weise verfasst. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin klare Vorgaben gemacht und auch klargestellt, dass er ihr das «krasse Schreiben» erst am Ende des Treffens übergeben werde. Dass sich bei dieser Ausgangslage ungezwungener und einvernehmlicher Sex hätte ergeben sollen, sei geradezu absurd.