11. Vorbringen der Parteien 11.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte in der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten. Umstritten sei einzig der subjektive Teil, d.h., was der Beschuldigte mit dem zweiten Brief habe erreichen wollen. Hierzu führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Wortlaut des Briefs, welchen der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. August 2019 übergeben habe, klar und unmissverständlich sei. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin einen herabsetzenden, beleidigenden und drohenden Brief geschrieben.