9 10. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach einer umfassenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Wortlaut des fraglichen Briefs nicht falsch verstanden worden sei resp. nicht falsch verstanden werden könne. Es sei der Plan des Beschuldigten gewesen, einen solchen Brief mit dem Ziel zu verfassen, die Privatklägerin unter Druck zu setzen. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. I 1. und I. 2. sei erstellt.