Aus diesem Bericht geht insbesondere hervor, dass die Privatklägerin seit dem 30. September 2021 eine sozialpsychiatrische Behandlung mit vierwöchentlichen Terminen in Anspruch nimmt. Gemäss den Ausführungen der behandelnden Psychologen leidet die Privatklägerin an Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) nach belastendem Vorfall am Arbeitsplatz. 9. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 192 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung).