Speziell zu erwähnen gilt weiter, dass der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, dass es ihm überhaupt nicht um Sex gegangen sei. Er habe einzig nochmals Kontakt zur Privatklägerin gewollt, um mit ihr gewisse Sachen klären zu können, welche ihm damals wichtig gewesen seien (pag. 314 Z. 35 ff.). Mit dem fraglichen Schreiben habe er die Privatklägerin ein bisschen «wachrütteln» wollen. Er habe sich erhofft, dass die Privatklägerin auf irgendeine Art und Weise auf ihn zukommen werde.