Sie habe nicht abschätzen können, was passieren würde. Sie habe gewusst, dass sie eine der beiden Optionen wählen müsse, wobei für sie zunächst noch nicht klar gewesen sei, welche Option sie wählen solle. Für sie sei klar gewesen, dass der Beschuldigte dies ernst gemeint habe und sie die Sache nicht einfach vergessen könne, denn sie habe ja auch schon vorher ein Treffen gegeben. Sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten habe sie zu diesem Zeitpunkt auf keinen Fall mehr gewollt (pag. 312). Speziell zu erwähnen gilt weiter, dass der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, dass es ihm überhaupt nicht um Sex gegangen sei.