8 fänglich verwiesen. Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Beweismittel eingegangen werden. Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte (pag.314 ff.) und die Privatklägerin (pag. 311 ff.) erneut einvernommen, wobei sie ihre früheren Aussagen bestätigt haben. Die Privatklägerin gab – in Übereinstimmung mit ihren vorherigen Aussagen – insbesondere an, dass sie zwischen zwei Optionen habe entscheiden müssen: