Sie solle sich etwas einfallen lassen. Schliesslich ist unbestritten, dass die Privatklägerin nach Erhalt des fraglichen Briefs den psychologischen Fachdienst des H.________ (Arbeitgeber) sowie die Stellvertreterin ihres Chefs über den Vorfall informierte. Am 8. August 2019 hat sie dann ihrem Ehemann von der Affäre erzählt hat. Zu einem Treffen im J.________ (Hotel) kam es nicht. Bestritten ist, was der Beschuldigte mit diesem Brief tatsächlich bezweckte bzw. was er bei diesem Treffen wirklich wollte.