(Friedhof) zu einer Aussprache zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, wobei anlässlich dieses Treffens aber eigentlich nur ein Monolog seitens des Beschuldigten stattgefunden hat. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte danach – da das Gespräch auf dem L.________ (Friedhof) nicht seinen Vorstellungen entsprochen hatte (die Privatklägerin hatte sich an diesem Gespräch kaum beteiligt bzw. eigentlich nur dem Beschuldigten zugehört) – einen zweiten Brief zuhanden der Privatklägerin verfasste, welchen er aber zunächst bei sich behielt (verschlos-