So ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin seit anfangs Dezember 2018 (die Affäre begann im Dezember 2018 im Zimmer Nr. 421 des J.________ (Hotel)) bis im Sommer 2019 eine geheim gehaltene Liebesbeziehung führten, welche die Privatklägerin dann im Juni 2019 nach einer gemeinsamen Reise nach K.________ beendete. Im Nachgang dazu verfasst der Beschuldigte einen (ersten) Brief an die Privatklägerin, in welchem er diese relativ forsch und mit einer unterschwelligen Drohung nochmals um ein Treffen bat. Unbestritten ist ebenfalls, dass es dann am 11. Juli 2019 auf dem L.____